Gesetzliche Rahmenbedingungen
Schulbibliotheken an Pflichtschulen (APS)
Die Führung einer Schulbibliothek an Pflichtschulen ist in den meisten Bundesländern gesetzlich nicht geregelt. Die Umsetzung bzw. Ressourcenzuteilung obliegt der Schulleitung, wobei gegebenenfalls geltende Erlässe zu berücksichtigen sind.
- Erlass zu Schulbibliotheken in Oberösterreich
- Erlass zu Schulbibliotheken in Tirol
Schulbibliotheken an höheren Schulen (AHS & BMHS)
Die Führung einer Schulbibliothek an höheren Schulen ist durch gesetzliche Vorgaben und Erlässe geregelt. Darüber hinaus sollen Richtlinien für die Einrichtung neuer bzw. den Umbau bestehender Schulbibliotheken helfen, die Qualität von Bibliotheken an höheren Schulen zu sichern.
Die gesetzlichen Grundlagen für die Führung einer Schulbibliothek an höheren Schulen bilden:
- das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, § 9 – Einrechnung von Nebenleistungen
- die PD-Nebenleistungsverordnung, § 9 (Neues Lehrerdienstrecht) – Gleichstellung der Tätigkeit zur Unterrichtserteilung.
Die ab dem Schuljahr 2014/15 neu eingestellten Lehrkräfte haben ein Optionsrecht zu entscheiden, ob Sie (mit Wirksamkeit ab 1.9.2015) dem alten oder dem neuen Dienstrecht unterliegen wollen. Neueinstellungen ab 1.9.2019 unterliegen zwingend dem neuen Dienstrecht. Lehrkräfte, die sich im alten Dienstrecht befinden, verbleiben in diesem.
Gesetzlich geregelt sind Größenklassen, Einrechnungen von Nebenleistungen, wöchentliche Öffnungszeiten sowie der anzustrebende Medienbestand. Die Berechnung der Größenklassen (= Modellgrößen) erfolgt auf Basis der zu betreuenden Schüler/innen.
Die Vorgaben sind für alle mittleren und höheren Schulen im Wesentlichen gleich, es sind jedoch kleinere Unterschiede zu beachten.
| Modellgröße 1 | Modellgröße 2 | Modellgröße 3 |
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| 301-600 | 601-1.000 | über 1.000 |
| 9h | 11h | 13,5h |
| ca. 5.000 Medien | ca. 7.500 Medien | ca. 10.000 Medien |
[1] Lehrverpflichtungsgruppe II